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DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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Schnitzelmaster GmbH
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84329 Wurmannsquick

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+49(0) 8725 / 967430

Telefax:
+49(0) 8725 / 967431
 
 
 




 




ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FIRMA SCHNITZELMASTER

 (im folgenden als Lieferer bezeichnet)  

I. Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich und zugesichert bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots ohne Auftragsbestätigung das Angebot.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, Änderungen und Nebenabreden zu diesenGeschäftsbedingungen wird ebenso ausdrücklich widersprochen, wie entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers.

Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers wirksam.

III. Preis und Zahlung

Der Preis berechnet sich zuzüglich der Mehrwertsteuer der jeweils gesetzlichen Höhe, die Lieferung erfolgt einschließlich Verpackung, Verladung frei Haus, mangels besonderer Vereinbarung.

Die Forderung ist fällig mit Zugang der Rechnung.

Die Gewährung von Skonto oder anderen Zahlweisen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Verzug tritt ein nach Fälligkeit der Forderung und Mahnung des Lieferers, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung.

Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen des Lieferers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, ebenso ein Zurückbehaltungsrecht an dem gesamten oder anteiligen Kaufpreis.

IV. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Gerät den Betrieb des Lieferers verlassen hat.

Die Frist verlängert sich angemessen, soweit unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen und auf Fertigstellung oder Ablieferung der Waren von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung des Gerätes auf den Besteller über, auch wenn der Lieferer die Kosten der Verpackung, der Versendung, also die Lieferung frei Haus übernommen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Vertragsware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten gilt folgendes:

Der Besteller ist berechtigt, die Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises, zuzüglich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt, die Befugnisse des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleiben davon unberührt.

Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderungen solange nicht einzuziehen, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Nach Eintritt des Zahlungsverzuges kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird durch den Besteller stets für den Lieferanten vorgenommen.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung

Für die Mängel der Lieferung haftet der Lieferer wie folgt:

  • All diejenigen Teile sind in freier Entscheidung des Lieferers entweder unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich – infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes – als mangelhaft herausstellen. Die festgestellten Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.
  • Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nochfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Arbeiten durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignetes Material, ungeeignete Betriebsmittel oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  • Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können; ansonsten ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Der Lieferer kann nach billigem Ermessen entscheiden, welche Arbeiten notwendig sind. Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist - oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der hierzu notwendigen Kosten zu verlangen.
  • Der Lieferer trägt sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten.
  • Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, entweder Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

VIII. Haftung

  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter. Unbeschränkt haftet der Lieferer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Fehler garantiert worden sind. Der Lieferer haftet ferner bei Mängeln des Liefergegenstandes nach dem Produkthaftungsgesetz (Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen)
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober und leichter Fahrlässigkeit der nicht leitenden Angestellten; bei leichter Fahrlässigkeit aber ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Ist der Liefergegenstand durch Verschulden vom Lieferer für den Besteller nicht vertragsgemäß verwendbar, so stehen dem Besteller die Ansprüche aus Ziffer VII. und Ziffer VIII zu; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Alleinige Verschuldensgründe sind: unterlassene oder fehlerhafte Ausführung von Arbeiten, mangelhafte Informationen, Vorschläge und Beratungen oder die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes). Das Verschulden kann vor oder nach Vertragsschluß entstanden sein.
  • Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

  • Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer sie entstanden sind, verjähren in 12 Monaten nach Übergabe.
  • Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Ansprüchen aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit gelten die gesetzlich festgeschriebenen Fristen.
  • Die gesetzlich festgeschriebenen Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsnachweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand am Sitz des Lieferers zuständig.

Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Zur Anwendung kommt deutsches Recht.

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 




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letzte Aktualisierung:  27.07.04 
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